AGAB

 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Abschluss von Bauaufträgen

 

 

1. PRÄAMBEL

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und geben das Gerüst für den Abschluss eines Bauvertrages, insbesondere des Musterbauvertrages der Bundesinnung Bau vor. Dabei stellt die ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ Ausgabe 1.3.2002 die vertragliche Basis dar.

 

 2. VEREINBARUNG DER ÖNORM B 2110

 

 Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ vom 1.3.2002, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.

 

3. VERGÜTUNG

 

Ist nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.

 

3.1 Preisart

 (Zu 5.28 der ÖNORM B 2110)

 

3.1.1 Einheitspreisvertrag

 

Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.

 

3.1.2 Pauschalvertrag

 

Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.

 

 3.1.3 Regieleistungen

 

3.1.3.1 Arbeitskräfte

 

Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes

 

3.1.3.2 Geräte

 

Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL; herausgegeben von der Vereinigung Industrieller Bauunternehmungen Österreichs - VIBÖ) zu der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.

 

3.1.3.3 Stoffe, Fremdleistungen

 

Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist.

 

3.2 Preisveränderungen (Preisgleitung)

 

(Zu 5.28.3 der ÖNORM B 2110)

 

Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111„ Preisumrechnung von Bauleistungen“, Ausgabe 1.5.2000 nach den Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMwA). Besteht im LV keine Preisaufgliederung, wird das Verhältnis LOHN zu SONSTIGES bei allgemeinen Hochbauarbeiten mit 60% / 40% bei Umbauarbeiten und Fassadenarbeiten mit 80% / 20% festgelegt.

 

 3.3 Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

 

(Zu 5.24 der ÖNORM B 2110)

 

3.3.1 Angeordnete Leistungen

 

Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.

 

3.3.2 Überschreitung des vereinbarten Entgelts

 

Stellt sich bei einem unverbindlichem Kostenvoranschlag, im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf Leistungen i.S.v. Pkt. 3.3.1 anzuwenden.

 

3.3.3 Notwendige Zusatzleistungen

 

Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.

 

3.4. Rechnungslegung und Zahlung

 

(Zu 5.29 und 5.30 der ÖNORM B 2110)

 

 3.4.1 Abrechnung

 

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.

 

3.4.2 Zahlungsfrist

 

(Zu 5.29 der ÖNORM B 2110)

 

Wenn nicht anders geregelt, gilt für alle Rechnungsarten folgende Zahlungsfrist:  (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tage nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.

 

3.4.3 Skonto

 

Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig. Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des AN steht (zB durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Konto des AN).

 

 3.4.4 Mangelhafte Rechnungslegung

 

Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen.

 

 3.4.5 Verzugszinsen

 

Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 5% über dem Basiszinssatz und beginnen, auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.

 

 4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN

 

 Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.9 der ÖNORM B 2110).

 

 

 

Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies auch nach der HOB (Honorarordnung der Baumeister; herausgegeben von der Bundesinnung Bau) vom AG zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.

 

 

 

5. AUFZEICHNUNGEN ÜBER VORKOMMNISSE

 

(Zu 5.22 der ÖNORM B 2110)

 

 

 

Führt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeiten des AN zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung.

 

 

 

6. ANSCHLÜSSE

 

(Zu 5.10 der ÖNORM B 2110)

 

 

 

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so

 

stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung

 

 

 notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

 

 

7. GEWÄHRLEISTUNG

 

(Zu 5.45 der ÖNORM B 2110)

 

 

 

Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG ausserhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.

 

 

 

8. VEREINBARUNG DER LEISTUNGSSICHERUNG IM

 

INSOLVENZFALL EINES VERTRAGSPARTNERS

 

(Zu 5.48.1.2 der ÖNORM B 2110).

 

 

 

Der AG kann vom AN nur dann eine Sicherheit gem. 5.48.1.2 der ÖNORM B 2110 verlangen, wenn der AG mit Zahlungen in Vorleistung tritt (z.B. mit einer Anzahlung). Kommt ein Vertragspartner der Forderung zur Legung einer Sicherheit gem. ÖNORM B 2110 nicht nach, so kann der andere Vertragspartner, unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche, bei Nichteinbringung vom

 

Vertrag zurücktreten.

 

 

 

9. BINDUNG AN DAS ANGEBOT

 

 

 

Legt der AN unter Zugrundelegung der AGAB ein Angebot, so ist er zwei Monate ab Ende der Angebotsfrist - bei Nichtbestehen einer Angebotsfrist ab Datum des Angebotes - an sein Angebot gebunden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brunner Erdbau-Transporte GmbH, Messensach 43,

 

9433 St. Andrä, FN341559v, Landesgericht Klagenfurt

 

 

 

(Fassung 01/2014)

 

 

 

 

 


 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transporteure

 

(AGT)

 

 

 

§ 1

 

Geltungsbereich

 

 

 

Allen Aufträgen liegen diese AGT zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGT zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte  Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Diese AGT gelten auch dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung des Transporteurs dem Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gebracht werden.

 

 

 

Die AGT gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für Unternehmer oder Nichtunternehmer von Transporteuren ausgeführt wird, die Mitglieder des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbes sind (Kleintransportunternehmer und konzessionierte Transportunternehmer im folgenden Transporteure genannt) für alle sonstigen Verrichtungen der Transportunternehmer, die nicht in den Bestimmungen der MR geregelt sind.

 

 

 

Die AGT gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AGT sinngemäß ein.

 

 

 

Konsumenten sind jene Personen, für die im Falle einer Auftragserteilung das Konsumentenschutzgesetz gilt.

 

 

 

§2

 

Pflichten des Transporteurs

 

 

 

Der Transporteur führt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus. Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.

 

 

 

§3

 

Vertragschließende Parteien

 

 

 

Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu treffen.

 

 

 

Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und

 

sonstige Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter des Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden den Transporteur daher nicht.

 

 

 

§4

 

Abholung und Zustellung der Güter

 

 

 

Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und zugestellt.

 

 

 

Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, soferne nicht etwas anderes vereinbart ist spätestens die Haftung des Transporteurs. Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des Transportgutes an der Haustüre als erledigt, es sei denn der Auftraggeber hat mit dem Transportunternehmer (§ 3 Abs 2 dieser AGT) nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre so tritt ein Ablieferungshindernis ein und ist der Transporteur zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt (vgl § 16 CMR). Vereinbarungen des Auftraggebers mit seinem Vertragspartner aus dem der Warensendung zu Grunde liegenden Vertrag haben für den Transporteur keine Wirkung.

 

 

 

§5

 

Informationspflicht des Auftraggebers

 

 

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren.

 

 

 

Insbesondere ist der Transporteur darüber zu informieren, ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind. Dem Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bzw bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben.

 

 

 

Der Transporteur ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter Inhalt/ Teil der Sendung sind.

 

 

 

Die Informationen über das Transportgut sind direkt dem Transporteur und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben.

 

 

 

Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem Transporteur für alle damit verbundene Kosten und Schäden.

 

 

 

Der Transporteur ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und Geldsendungen, gefährlicher oder verderblicher Güter, über die er nicht informiert wurde,

 

auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.

 

 

 

Geänderte Informationen über die Warensendung berechtigen den Transporteur zur sofortigen Ablehnung der (weiteren) Durchführung des gesamten Transportes.

 

 

 

Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des Transporteurs in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen.

 

 

 

Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein

 

Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.

 

 

 

§6

 

Stornierung des Beförderungsauftrages

 

 

 

Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber 24 Stunden vor dem geplanten Transportbeginn hat der Transporteur uneingeschränkten Anspruch auf die

 

gesamte vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung vom Auftraggeber zu vertreten ist und der Transporteur dies nicht zu verantworten hat. Der Auftraggeber hat dem Transporteur darüber hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des Auftraggebers – alle Schäden zu ersetzen, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Stornierung des Transportauftrages entstehen.

 

 

 

§7

 

Beförderungspapiere

 

 

 

Der Auftraggeber ist, soferne er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und

 

der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt.

 

 

 

Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine

 

Überprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.

 

 

 

§8

 

Prüfung des Inhaltes der Sendung, Feststellung von Anzahl und Gewicht

 

 

 

Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls

 

geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der Auftraggeber ist davon zu verständigen.

 

 

 

Trifft der Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen Beförderung, ist der Transporteur zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.

 

 

 

Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann der Transporteur nach seiner Wahl allenfalls auch den Verkauf der Güter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen. Im Verhältnis zu Konsumenten steht diese Möglichkeit des Verkaufes dem Transporteur nicht zu.

 

 

 

Der Auftraggeber haftet dem Transporteur für alle dadurch entstehenden Kosten und

 

Schäden.

 

 

 

§9

 

Pflichten des Auftraggebers

 

 

 

Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für jeden daraus

 

entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers haftet.

 

 

 

§10

 

Beladung und Entladung der Güter

 

 

 

Die Güter sind vom Auftraggeber, dem Absender bzw dem Empfänger zu verladen bzw zu entladen. Bei Mitarbeit von Fahrern, Hilfspersonal oder des Subfrächters oder dessen

 

Fahrer oder Hilfspersonal bei der Verladung oder Entladung, haften diese Personen als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder des Absenders. Wird jedoch mit dem Transporteur spätestens vor Beginn der Beladung oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass der Transporteur für die Verladung bzw Entladung verantwortlich sein soll, so haftet der Transporteur für die ordnungsgemäße Verladung und kann dafür ein gesondertes Entgelt berechnen.

 

 

 

Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer, dem Subfrächter oder sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden den Transporteur nicht. Ist der

 

Vertragspartner Konsument ist der Transportunternehmer immer zur Entladung verpflichtet.

 

 

 

§11

 

Überladung

 

 

 

Führt der Transporteur die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden Überladung die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Auftraggeber dennoch auf der

 

Beladung, kann der Transporteur die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder entladen.

 

 

 

Ausschließlich im Verhältnis mit Unternehmen, nicht jedoch mit Konsumenten, gilt bei Feststellung einer Überladung einer nicht vom Transporteur verladenen Sendung, dass der Transporteur vom Auftraggeber die Abladung des Übergewichtes auf Kosten des

 

Auftraggebers verlangen kann. Geschieht dies nicht sofort oder wird die Überladung unterwegs festgestellt, so kann der Transporteur das Übergewicht auf Gefahr und Kosten

 

des Auftraggebers abladen. Der abgeladene Teil wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Trifft dieser binnen angemessener Frist keine Anweisungen, so kann der

 

Transporteur das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einlagern und nach seiner Wahl allenfalls nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Verkauf der Güter veranlassen.

 

 

 

Der Auftraggeber haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des Transportes - für die gesamte Fracht. Der Transporteur kann dem Auftraggeber zusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dem Transporteur für jeden mit der Überladung verbundenen Schaden.

 

 

 

§12

 

Lade- und Ablieferfrist, Lieferfristen

 

 

 

Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern - immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Transporteur unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren. Lediglich die Bekanntgabe bestimmter Beoder Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht aus.

 

 

 

Wird eine vereinbarte Lade- oder Ablieferfrist überschritten oder der Beginn der Beförderung durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (wobei Absender und Empfänger dem Auftraggeber zuzurechnen sind), verzögert, so hat der Auftraggeber den Stundensatz zu zahlen, der sich aus dem vereinbarten Beförderungsentgelt errechnet und darüber hinaus den dem Transporteur aus der Verzögerung erwachsenen Schaden (zB Leerfahrten, Stehzeiten etc.) vollständig zu ersetzen.

 

 

 

Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen stellen eine Änderung des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte Lade- oder Entladezeiten können nur durch schriftliche Zustimmung des Transporteurs geändert werden. Ohne schriftliche Zustimmung des Transporteurs stellen solche Änderungen eine Stornierung des

 

Auftrages dar und lösen die im zweiten Absatz dieses Paragraphen vereinbarten Rechtsfolgen aus.

 

 

 

Lehnt der Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht dem Transporteur für die Rückbeförderung gegenüber seinem Auftraggeber ein angemessenes Entgelt in Höhe der

 

vereinbarten Fracht zu. Davon unberührt bleibt das Recht der Entladung gemäß § 4 Abs 2 dieser AGT.

 

 

 

§13

 

Lademittel

 

 

 

Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten. Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener Lademittel zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Lademitteln, so stehen ihm hiefür Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind.

 

 

 

§14

 

Zahlung der Fracht

 

 

 

Die Fracht (Beförderungsentgelt des Transporteurs) ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, die dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, soferne nicht anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.

 

 

 

Wird vereinbart, dass die mit dem gegenständlichen Transport in Zusammenhang stehenden und vereinbarten angemessenen Frachtkosten und die tatsächlich entstandenen, dem Konsumenten im Vorhinein detailliert bekannt gegebenen Barauslagen von einem Dritten, zum Beispiel dem Empfänger, zu bezahlen sind, so haftet der Auftraggeber hiefür solidarisch mit dem Dritten dem Transporteur.

 

 

 

§15

 

Aufrechnungsverbot

 

 

 

Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen des Transporteurs ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.

 

 

 

§16

 

Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht des Transporteurs

 

 

 

Der Transporteur hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus seinen für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen der Fracht, der Zollgelder, der auf das Gut geleisteten Vorschüsse und anderer Auslagen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an sonstigen Werten, soweit sie dem Auftraggeber gehören oder die der Transporteur für Eigentum des Auftraggebers hält und halten darf. Das Pfandrecht und das Zurückbehaltungsrecht besteht, solange der Transporteur das Gut oder die Werte noch im Besitz hat oder sonst über die Güter mittels entsprechender Papiere verfügen kann.

 

 

 

Der Erwerb des gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes bleibt davon unberührt.

 

 

 

Der Transporteur darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Transporteurs gefährdet.

 

 

 

Allenfalls weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Transporteurs werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

 

 

 

Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort. Der Empfänger oder Absender hat das Gut, das sich in seinen Händen befindet dem Transporteur umgehend herauszugeben. Verfügungen über das Gut sind, soweit nicht mit dem Transporteur etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, unzulässig.

 

 

 

§17

 

Verkauf des Pfandes

 

 

 

Für den Verkauf des Pfandes gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Auftraggeber zur Ordnung

 

der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt.

 

 

 

§18

 

Haftung des Transporteurs außerhalb des Anwendungsbereiches der CMR

 

 

 

Der Transporteur haftet für alle Sachschäden, die nicht während der Beförderung eintreten und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegen lediglich für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln (auch das seiner Leute). Gegenüber Unternehmern - nicht aber gegenüber Konsumenten - sind im Falle grob fahrlässigen Verhaltens mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.

 

 

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet in jenen Fällen, die nicht den zwingenden Bestimmungen der CMR unterliegen, einen allfälligen Sachschaden bei sonstigem Ausschluss der Haftung innerhalb von 21 Tagen ab Tag, an dem Transport vereinbarungsgemäß beginnen sollte oder begonnen wurde beim Transporteur (nicht gegenüber seinen Leuten vgl § 3 ATG) schriftlich nachweislich zu rügen.

 

 

 

Im Verhältnis zu Konsumenten gilt, dass die Beschränkung der Haftung für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten mit dem Auftraggeber gesondert und im Einzelfall vereinbart werden muss.

 

 

 

Für Sachschäden, die ausschließlich auf folgende Umstände zurückzuführen ist die auf die natürliche Beschaffenheit des Transportgutes auf den Umstand, dass die Verladung oder Entladung durch den Auftraggeber/Empfänger durchgeführt wurde oder der Auftraggeber nach den Bestimmungen dieser

 

AGT oder sonst gesetzlicher Bestimmungen dafür verantwortlich ist haftet der Transporteur – auch einem Konsumenten gegenüber - jedenfalls nicht, da diese Umstände nicht der Kontrolle des Transporteurs unterliegen. Ist der Schaden auch auf andere Umstände zurückzuführen, haftet der Transporteur anteilig. Des Weiteren ist aus diesem Grund die Haftung für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotographischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte ausgeschlossen. Die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten bzw für Vorsatz bleibt davon unberührt.

 

 

 

§19

 

Gerichtsstand

 

 

 

Gerichtsstand ist im Falle von Unternehmergeschäften jener Ort, an dem der Transporteur seinen Geschäftssitz hat.

 

 

 

§20

 

Verjährung

 

 

 

Alle Ansprüche gegen den Transporteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren, soferne nicht die zwingenden

 

Bestimmungen der CMR oder anderer zwingend anwendbarer Regelungsgebiete andere Verjährungsfristen festlegen, in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis

 

des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes. Wenn der Auftraggeber Konsument ist, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr

 

 

 

§21

 

Datenschutz

 

 

 

Der Transporteur ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem vom Transporteur

 

durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder vom Transporteur für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist der Transporteur ermächtigt, auf

 

Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.

 

 

 

§22

 

Sonstiges

 

 

 

Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind auf den gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das Zustandekommen

 

dieses Vertrages auch wenn anderes in Auftragsbestätigungen, Auftragsformularen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder anderen Formularen oder Schreiben des Auftraggebers vermerkt ist. Sollten einzelne dieser Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B. Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder der CMR) oder sonst unwirksam sein, ist davon nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame Bestimmung unbeachtlich und ist allenfalls durch die jeweilige zwingende gesetzliche Bestimmung zu ersetzen.

 

 

 

 

 

Brunner Erdbau-Transporte GmbH, Messensach 43,

 

9433 St. Andrä, FN341559v, Landesgericht Klagenfurt

 

 

 

(Fassung 01/2014)

 

 

 

 

 


MIETBEDINGUNGEN

 

1. Mietgegenstand

 

Der Vermieter stellt dem Kunden als Mieter eine Maschine, welche am Mietlieferschein beschrieben ist, zur Verfügung. Die dem Mieter gegen ein Entgelt zur Verfügung gestellte Maschine bleibt in unserem Eigentum. Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausdrücklich untersagt. Einsätze im Schichtbetrieb, auf Wasserbaustellen oder unter Tage müssen gesondert vereinbart werden.

 

 

 

2. Mietpreis / Vertragsdauer

 

Der Mietpreis enthält die Abgeltung für die betriebsübliche Abnutzung, die Abschreibung, die Finanzierung sowie für sonstige mit der Vermietung von Maschinen verbundene Kosten. Die Höhe des Mietsatzes ist der jeweils gültigen Mietpreisliste zu entnehmen.

 

Die Mietsätze enthalten keine MwSt. und gelten für einen maximalen Betrieb von 8 Stunden pro Arbeitstag bzw. von 40 Stunden pro Arbeitswoche oder 180 Stunden pro Monat. Der Mietpreis ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn die erlaubte Einsatzzeit nicht vollständig ausgenützt wird. Werden die maximalen Einsatzzeiten pro Tag, Woche und Monat überschritten, werden pro weitere Stunde eine weitere volle Tages-, Wochen oder Monatsmiete fällig.

 

3. Übergabe, Abnahme, Mängelrüge

 

Der Vermieter hat den Mietgegenstand in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Der Mieter hat den Mietgegenstand im selben Zustand an den Vermieter zurückzustellen. Vor Versendung oder bei Übernahme des Gerätes ist sowohl bei der Anlieferung als auch bei der Rücklieferung ein Zustandsbericht anzufertigen und von den Vertragsteilen zu unterfertigen. Etwaige Mängel sind in den Zustandsbericht aufzunehmen. Unterbleibt die Aufnahme eines Zustandberichtet, gilt das Gerät als vertragsmäßig geliefert bzw. zurückgestellt. Verborgene Mängel müssen binnen 14 Tagen nach Anlieferung bzw. Rücklieferung dem Vermieter bzw. dem Mieter mitgeteilt werden. Spätere Reklamationen können nicht mehr geltend gemacht werden. Wir das Gerät in einem Zustand, welcher einer vertragsgemäßen Benützung nicht entspricht, zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, welche für die Instandhaltung des Gerätes notwenig ist. Etwaige Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters.

 

4. Nebenkosten

 

Kosten für Be- und Entladung, Transportkosten für An bzw. Rücklieferung, für Betriebsstoffe, für Bedienungspersonal, für Einschulung, für Versicherung sowie für sonstige Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

 

5. Vertragsdauer

 

Die Mietdauer gilt für den Zeitraum als vereinbart, für den die Maschine dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Also mindestens ab dem Tag der Abholung und bis zu dem Tag der Rückgabe der betriebsbereiten Maschine am Standort des Vermieters. Sowie auch für jene Zeit in der aufgrund einer Reparatur, die durch den Mieter verursacht wurde, die Maschine dem Vermieter nicht zur Verfügung steht.

 

6. Gefahren und Risiken

 

Der Mieter trägt ab Abholung bzw. Übergabe der Maschine an den Frachtführer sämtliche mit dem Mietgegenstand verbundenen Gefahren und Risiken. Erst mit der Rückgabe der Maschine gehen diese wieder auf

 

den Vermieter über. Der Mieter haftet für alle Beschädigungen, für die Einhaltung der Serviceintervalle sowie für die Überprüfung nach §11 AMVO. Für Folgeschäden, welche aus dem Einsatz der Maschine während der Vermietung resultieren sowie für Verlust oder Diebstahl haftet ausschließlich der Mieter.

 

 

 

7. Pflichten des Mieters

 

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand in der vereinbarten Betriebsdauer (Einschichtbetrieb von 8 Stunden pro Arbeitstag) betriebsgewöhnlich unter Wahrung aller Sorgfaltspflichten zu verwenden. Bedingungshinweise und Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind Sache des Vermieters, jedoch vom Mieter rechtzeitig anzuzeigen. Auftretende Schäden sind dem Vermieter unverzüglich bekanntzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Mietgegenstand ist im gereinigten Zustand zurück zu geben. Bei Verschmutzungen muss eine Reinigung durch unser Personal durchgeführt werden. Alle draus entstehenden Kosten gehen zu lasten des Mieters.

 

8. Haftung

 

7.1 Der Mieter haftet für jede Beschädigung und den Verlust des Mietgegenstandes während der Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch Verschulden des Mieters, seiner Leute, beigestelltem Personal oder sonstiger Dritter oder durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse z.B. Unfall, höhere Gewalt, etc. verursacht worden ist.

 

7.2 Der Mieter ist verpflichtet eine alle Risiken abdeckende Versicherung so rechtzeitig abzuschließen, dass während der Mietdauer ein alle Risiken abdeckender Versicherungsschutz gegeben ist.  Auf Verlangen hat der Mieter den aufrechten Bestand einer solchen Versicherung durch Vorweis der Polizze dem Vermieter nachzuweisen. Der Vermieter ist berechtigt auf Kosten des Mieters die Versicherung abzuschließen, wenn der Mieter den Versicherungsschutz nicht nachweisen kann.

 

7.3 Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, auch nicht aus der Produkthaftung, die durch Benützung des Mietgegenstandes durch den Mieter, seine Leute oder Dritte entsteht. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter schad- und klaglos zu halten, wenn der Vermieter wegen derartiger Schäden und Folgeschäden haftbar gemacht wird.

 

7.4 Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, insbesondere wegen Unbenutzbarkeit des Mietgegenstandes und entgangenem Gewinn. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Zur Inbetriebnahme des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonales hat der Mieter bei Bedarf einen Fachmann gegen Erstattung der Kosten anzufordern.

 

9. Reparaturen

 

8.1 Alle Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstandes sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen des Vermieters zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Mieter auf seine Kosten beim Vermieter zu beziehen.

 

8.2 Die aus der normalen Abnützung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten des Vermieters. Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung und Nichteinhaltung der Servicepflichten sind auf Kosten des Mieters zu beheben.

 

10. Vertragsauflösung

 

Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner unkündbar. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters sofort abzuholen und der Mieter verpflichtet, Schadenersatz mindestens in der Höhe der entgangenen Miete zu leisten.

 

11. Strafen

 

Die STVO ist einzuhalten.

 

Verkehrsübertretungen (zB Nichteinhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, Falschparken, nicht zulässiges Zugfahrzeug (weniger als 2.700 kg Anhängerlast) uam. gehen zufassten des Mieters und wird auch an diesen weiterverrechnet.

 

 

 

Brunner Erdbau-Transporte GmbH, Messensach 43, 9433 St. Andrä

 

FN341559v, Landesgericht Klagenfurt

 

 

 

(Fassung 01/2014)